Respektvoll . Mitanand

Vereinssatzung



§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen „Mountainbike Allgäu e.V.“.

2. Der Verein hat seinen Sitz in 87544 Blaichach und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins

1.  Ziele des Vereins:

 - Repräsentation der Interessen von Mountainbikerinnen und Mountainbikern im Allgäu
 - Betreuung und Wartung der bestehenden Mountainbike-Abfahrt in Blaichach
 - Einholen von Genehmigungen für weitere Abfahrten
 - Erschließung von weiteren genehmigten Mountainbike-Abfahrten
 - Ausüben des Radsports
 - Förderung des Radsports


2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.


3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


4. Ausscheidende Vereinsmitglieder haben keinen Anspruch auf Auszahlung eines Anteils am Vereinsvermögen.


5. Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Der erweiterte Vorstand kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und/oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne der § 3 Nr. 26 a EStG beschließen.



§ 3 Mitgliedschaft


1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2. Der Erwerb einer Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Antrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und – pflichten gilt. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Volljährigkeit des Minderjährigen erreicht wird.

3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Vorstandsmitglied delegieren kann, nach freiem Ermessen. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.

4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand. Gleichzeitig wird die von der Mitgliederversammlung festgesetzte Aufnahmegebühr fällig.



§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei nicht voll Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den nicht voll Geschäftsfähigen.

2. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung an. Es verpflichtet sich die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

3. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

4. Jugendliche Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Wort zu ergreifen. (Jugendliche unter 16 Jahren haben kein Stimm- und Wahlrecht)

5. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:

a)  Änderungen der Anschrift
b)  Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
c)  Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung, etc.)


6. Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Ziff. 5 nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.



§ 5 Mitgliedsbeiträge

1. Die Höhe des Jahresbeitrages kann im Aufnahmeantrag vom Antragsteller selbst festgesetzt werden, muss jedoch mindestens 15 Euro bei Jugendlichen, 30 Euro bei normalen Mitgliedern und 50 Euro bei Familien betragen. Änderungen an den Beiträgen sind jeweils zum nächsten Geschäftsjahr möglich. Eine Herabsetzung muss jedoch spätestens vier Wochen vor Ende des Geschäftsjahres dem Kassenwart schriftlich mitgeteilt werden.

2. Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern diese zur Finanzierung besonderer Vorhaben, oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten notwendig ist. Über die Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss, wobei die Höchstgrenze das Dreifache eines Jahresbeitrags beträgt.

3. Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein geführt. Die betroffenen Mitglieder werden rechtzeitig durch den Verein informiert.



§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.

2. Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands erfolgen. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes in einer Vorstandssitzung, bei der alle Vorstandsmitglieder anwesend sein müssen. Der Ausschluss gilt als beschlossen, wenn zwei der drei Vorstände dafür stimmen. Ausschließungsgründe sind insbesondere:


a)    Grober oder wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen Ordnungen oder Beschlüsse der Vereinsinteressen.


b)    Schwere Schädigung des Ansehens der Vereinsinteressen.


Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist den Mitgliedern unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen. Gegen die Entscheidung des Vorstands kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.



§ 7 Organe des Vereins

1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung



§ 8 Haftung der Organmitglieder

Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne das Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.



§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus drei Personen:
I.    Der/die erste Vorsitzende
II.    Der/die zweite Vorsitzende
III.    Der/die dritte Vorsitzende

Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 2.000 € ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.


2. Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

 - Führung der laufenden Geschäfte
 - Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
 - Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
 - Erarbeitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts
 - Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern


3. Vorstand kann jedes volljährige Mitglied des Vereins werden.


4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur gültigen Wahl eines Nachfolgers im Amt. Wiederwahl ist zulässig.


5. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen.


6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Der/die erste Vorsitzende, bei Verhinderung der/die zweite Vorsitzende, lädt unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist zu Vorstandssitzungen ein. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens zwei der drei Vorstände anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.


7. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen.



§ 10 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss einmal im Geschäftsjahr einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 10% der Mitglieder, mindestens jedoch drei Mitglieder, des Vereins es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.


2. Der Termin der Mitgliederversammlung wird vom/von der ersten Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der zweiten Vorsitzenden in Textform nach § 126 b BGB bekanntgegeben. Dies muss mindestens drei Wochen vor der Versammlung erfolgen. Mit dem Termin müssen gleichzeitig die Tagesordnung und die Gegenstände der Beschlussfassung bekanntgegeben werden.


3. Die Mitgliederversammlung wird vom/von der ersten Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der zweiten Vorsitzenden geleitet. Ist keines der Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Wird auch auf diesem Weg kein Leiter gefunden, ist die Versammlung ungültig und es muss ein neuer Termin gefunden werden.


4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.


5. Abstimmungen erfolgen offen, können aber auf Antrag eines Mitgliedes auch geheim erfolgen.


6. Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine 3/4 Mehrheit , der Beschluss zur Auflösung des Vereins eine 4/5 Mehrheit.


7. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, eine Übertragung ist ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.


8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom/von der Protokollführer/in und von zwei Vorsitzenden zu unterschreiben.



§ 11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

 - Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
 - Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer/innen
 - Entlastung des Vorstandes
 - Wahl des Vorstandes
 - Wahl der Kassenprüfer
 - Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
 - Beschlussfassung über Satzungsänderungen



§ 12 Kassenprüfer/innen

1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer/innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr.


2. Die Kassenprüfer/innen sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch prüfen und dies durch ihre Unterschrift bestätigen. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.


3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer/innen sofort den Vorstand in Kenntnis setzen.



§ 13 Strafbestimmungen

Sämtliche Mitglieder des Vereins unterliegen einer Strafgewalt. Der gesamte Vorstand kann einstimmig gegen Mitglieder, die wider die Satzung, gegen Beschlüsse der Organe, das Ansehen, die Ehre und das Vermögen des Vereins vorgehen, folgende Maßnahmen verhängen:

I.    Zeitliches Verbot für die Teilnahme an Vereinsaktivitäten
II.   Geldstrafen bis zu 250 € je Einzelfall
III.  Ausschluss gem. § 6 Ziffer 4 der Satzungsgemäßen

Hat sich ein Mitglied des Vorstandes eines der genannten Vergehen schuldig gemacht, so obliegt die Verhängung der Strafe der Mitgliederversammlung und bedarf einer einfachen Mehrheit.



§ 14 Datenschutz

1. Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein seine Adresse, sein Geburtsdatum und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden im vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Eine nicht autorisierte Weitergabe an Dritte erfolgt nicht.


2. Eine Veröffentlichung von gespeicherten Daten darf nur nach ausdrücklicher, schriftlicher Genehmigung erfolgen.



§ 15 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.

2. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder

3. Für den Fall der Auflösung ist der Vorstand für die Abwicklung der Auflösung verantwortlich. Sind die Vorsitzenden verhindert, nicht bereit diese Aufgabe zu übernehmen oder es erfolgt der Beschluss der Mitgliederversammlung, dass die Vorsitzenden von der Aufgabe entbunden werden sollen, so müssen in der Mitgliederversammlung zwei Mitglieder bestimmt werden, die mit der Abwicklung betraut werden.


4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.



§ 16 In-Kraft-Treten


Diese Satzung wurde auf der Gründerversammlung am 19.05.2021 beschlossen. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.



§ 17 Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V.


Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen im Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband e.V. vermittelt


Blaichach, den 19.05.21
Gezeichnet von den anwesenden Gründungsmitgliedern
Stand 19.05.2021 abgeändert am 07.06.2021 und am 15.09.2021